Zu den Abstimmungen vom Sonntag, 28. September 2025
Stellen Sie sich vor, Sie sparen jahrelang und kaufen dann eine Wohnung oder gar das lange ersehnte Häuschen. Wenn Sie darin wohnen, belastet Ihnen der Staat heute als Eigentümer auch Miete, nämlich den imaginären Eigenmietwert als zusätzliche Steuerlast auf Ihr Einkommen.
Dieses komische, der eigenen Intuition widersprechende Instrument soll nun endlich abgeschafft werden.
Bis anhin war einerseits die Berechnung des Eigenmietwerts immer umstritten, genauso wie die Versuche, mittels vielen Abzügen diese Steuerlast zu kompensieren. Diese Spielereien kosten Zeit und Geld und haben unnötigerweise Marktverzerrungen (z.B. rekordhohe Hypothekarschulden in der Schweiz) hervorgerufen und Ressourcen gebunden, die anderweitig besser eingesetzt wären. Zudem führte das heutige System zu diversen Problemen: So werden heute zum Beispiel Eigenheimbesitzer, die ihre Schulden weitgehend oder gänzlich abbezahlt haben, benachteiligt.
Deshalb soll nun der Eigenmietwert abgeschafft werden.
Die Reform ist ausgewogen. Damit die Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts nicht unfair einige Besitzenden bevorteilt, wird gleichzeitig auch die Möglichkeit von Steuerabzügen eingeschränkt. Zudem können Kantone eine Steuer auf Zweitliegenschaften einführen (weshalb die Bundesverfassung geändert und nun darüber abgestimmt wird).
Die finanziellen Auswirkungen der Reform sind schwer abzuschätzen und hängen von verschiedenen Faktoren und deren zeitlicher Entwicklung ab. Ich rechne allerdings nicht damit, dass es auf lange Sicht zu nennenswerten (falls überhaupt) Einnahmeausfällen der öffentlichen Hand kommen wird. Wichtiger erscheint mir, dass mit der Reform Marktverzerrungen und verfehlte Anreizstrukturen abgebaut werden und somit Kapitel künftig weniger fehl alloziert wird. Dies dürfte für die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz langfristig nachhaltig positiv sein.
Deshalb stimme ich am 28. September 2025 der Abschaffung des Eigenmietwerts zu, resp. formell JA zum Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften.